Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.355 / cb (STA.2021.3773) Art. 11 Entscheid vom 10. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 17. November 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanzeigte den Beschuldigten mit als "STRAFAN- TRAG" bezeichnetem Schreiben datiert vom 4. November 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Betrugs. Er habe den Beschuldigten als seinen Rechtsvertreter mandatieren wollen und ihm am 21. September 2021 Fr. 3'000.00 als Vorschuss bezahlt. Ohne dem Be- schuldigten je eine entsprechende Vollmacht erteilt zu haben, habe er am 27. Oktober 2021 den Vorschuss zurückverlangt. Der Beschuldigte habe aber Fr. 156.80 als Aufwandsentschädigung zurückbehalten. 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 8. November 2021 diese Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zur Beurteilung zu. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess in dieser Strafsa- che am 17. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese am 18. Novem- ber 2021. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 24. November 2021 zuge- stellte Nichtanhandnahmeverfügung noch gleichentags Beschwerde. Sinn- gemäss beantragte er deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, an- dernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt. 3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2021 u.a. vor, er betrachte die Einverlangung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 als "Gebührenüberforderung" und behalte sich weitere rechtli- che Schritte vor. -3- 3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 3. Januar 2022 die Nichtbezahlung der einverlangten Kostensicherheit. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Si- cherheit zu leisten (Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO bezweckt die Sicherung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche des Staats und der be- schuldigten Person. Die Kosten- und Entschädigungspflicht der Privatklä- gerschaft im Rechtsmittelverfahren bildet das Gegenstück zu deren sehr weitgehenden Rechtsmittelbefugnissen. Um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche zu gewährleisten, schuf der Ge- setzgeber die Möglichkeit, von der Privatklägerschaft entsprechende Si- cherheiten zu verlangen. Die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO ist an keine Voraussetzungen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.2). 1.3. Der Beschwerdeführer stellte sich mit Strafanzeige als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO des beanzeigten Betrugs dar und beantragte mit sei- ner auch als "STRAFANTRAG" bezeichneten Strafanzeige sinngemäss die Bestrafung des Beschuldigten, womit er sich gültig als Privatkläger zumin- dest im Strafpunkt konstituierte (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), ansonsten er mangels Parteistellung (i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) denn auch gar nicht berechtigt gewesen wäre, die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art 322 Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Von daher steht ausser Frage, dass die Verfahrensleiterin der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts vom Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Kostensicherheit einfordern durfte. Weshalb diese überhöht gewesen sein soll, wurde vom Beschwer- deführer nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht einsichtig. Gemäss aktueller Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wird bei durchschnittlichen Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr in der Grössenordnung von Fr. 1'000.00 erhoben, was im unteren Bereich des -4- gemäss § 18 VKD (SAR.221.150) zulässigen Gebührenrahmens (umfas- send Gebühren von Fr. 200.00 bis Fr. 20'000.00) liegt. Von daher war die eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 angemessen und besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer die von ihm als Kostensi- cherheit einverlangten Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab am 3. Dezember 2021 erfolgter Zustellung der entsprechenden Verfügung (d.h. bis zum 13. Dezember 2021) zugunsten der Obergerichtskasse der Schweizeri- schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belasten müssen (Art. 91 Abs. 5 StPO). Gestützt auf den Vermerk der Obergerichtskasse vom 3. Januar 2022 ist festzustellen, dass er dies un- terliess, weshalb auf seine Beschwerde (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten beinhalten eine Gerichtsgebühr und Auslagen (Art. 422 StPO). Wegen des Nichteintretens ist das Beschwerdeverfahren nicht vollständig durchzuführen, weshalb die eigentliche (die Auslagen noch nicht enthaltende) Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (vgl. hierzu § 19 VKD). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 237.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) -5- Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard