3.5. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2021 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.