Aufgrund der Aktenlage ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte unmittelbar angegriffen hat und die Beschuldigte lediglich abgewehrt hat. Damit waren die von der Beschuldigten ausgehenden Tätlichkeiten rechtmässig. Es ist daher ein gerechtfertigtes Verhalten im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 15 StGB gegeben bzw. es liegt aufgrund der Retorsion von Art. 177 -7- Abs. 3 StGB ein Opportunitätsgrund im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO vor, weshalb das Strafverfahren richtigerweise nicht an die Hand genommen wurde.