An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten vermögen die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Melderin Frau F. eine Freundin der Beschuldigten sei und ihre Aussagen deshalb zweifelhaft seien, ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen unberechtigt. Im Übrigen hat sich Frau F. neutral verhalten bzw. sie hat der Beschuldigten nicht einmal geholfen (vgl. ihre Einvernahme vom 21. April 2021, S. 6 f.).