Die Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte auch gewürgt. Solange sie noch vor Ort gewesen sei, habe die Beschuldigte sich nicht gewehrt (vgl. Einvernahme von F. vom 21. April 2021, S. 4 ff.). Die Auskunftsperson C. sagte damit übereinstimmend aus, dass sie beobachtet habe, wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte angegriffen, d.h. geschlagen habe. Danach hätten sie sich gegenseitig an den Haaren gezogen, beschimpft und angespuckt (vgl. Einvernahme von C. vom 28. April 2021, S. 3 ff.).