3.4. Aufgrund der Aktenlage steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Tätlichkeiten und Beschimpfungen seien von der Beschuldigten ausgegangen, als Schutzbehauptung anzusehen ist. Aus den Befragungen der Auskunftspersonen geht eindeutig hervor, dass die Aggressionen von der Beschwerdeführerin ausgegangen sind und die Beschuldigte lediglich abgewehrt hat. So sagte die Auskunftsperson F. aus, dass die Beschwerdeführerin direkt auf die Beschuldigte zugegangen sei, gesagt habe, dass sie sie schon den ganzen Nachmittag suche und sie mit der rechten Hand geschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte auch gewürgt.