3.3.2. Bei der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass "die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde". Es wird auch hier Unmittelbarkeit verlangt. Retorsion ist auch bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht differenziert werden muss, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff.