3.1.2. Rechtfertigungsgründe sind im Gegensatz zu den Einstellungsgründen bei den Nichtanhandnahmegründen in Art. 310 StPO nicht erwähnt. Das Bundesgericht hält fest, dass das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oft nicht schon bei Eröffnung erstellt ist, sondern sich erst im Verlaufe der Untersuchungen ergibt.