2.3. In ihrer Stellungnahme macht die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht in Notwehr gehandelt habe. Ihre Attacke sei geplant und bewusst verübt worden. Es gebe mehrere Zeugen des Vorfalls. Im Nachhinein habe sie zudem erfahren, dass die Beschwerdeführerin sie bereits vor der Tat auf der Strasse gesucht habe und sich bei der Zeugin Frau G. nach ihr erkundigt habe. Trotz den Streitigkeiten und Einigungen zwischen ihrem Mann und der Familie der Beschwerdeführerin habe diese nicht das Recht, sie und ihre Kinder zu verfolgen, ihnen aufzulauern oder sie anzugreifen.