Sie habe sich darauf gewehrt. Frau F. sei 1-2 Meter entfernt gestanden und es sei laut deren Aussage möglich, dass sie nicht gesehen habe, dass die Beschuldigte ihr mit dem Kinderwagen an die Beine gestossen sei bzw. dass möglich sei, dass die Beschuldigte zugeschlagen habe, während die Beschwerdeführerin gebückt gewesen sei. Schliesslich sei Frau F. befreundet mit der Beschuldigten, weshalb die Aussagen von -4- Frau F. zweifelhaft seien. Die "Attacke" auf sie hätten mit der Vorgeschichte zu tun.