2.2. Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Tätlichkeiten und Beschimpfungen nicht von ihr, sondern vielmehr von der Beschuldigten ausgegangen seien. Die Beschuldigte habe sie mit dem Kinderwagen hart gestossen, wodurch das Kind der Beschuldigten aus dem Wagen gefallen sei. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich gebückt und es aufgehoben und zurückgelegt, worauf die Beschuldigte aggressiv geworden sei, sie gehauen und verbal mit dem Ausdruck "Negerfamilie" angegriffen habe. Sie habe sich darauf gewehrt.