Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Aggressionen gemäss der Auskunftsperson F. eindeutig von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien und die Beschuldigte lediglich abgewehrt habe. Es könne deshalb von einer rechtfertigenden Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB ausgegangen werden. Auch wenn man keine Notwehrsituation annehmen würde, wäre die Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) straffrei.