3.6. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).