2. Am 11. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen B. nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. November 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 19. November 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 25. November 2021 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und gegen B. sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.