Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.354 / va (STA.2020.2675) Art. 47 Entscheid vom 2. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 11. November 2021 in der Strafsache gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Frau C. kontaktierte am 3. März 2021 den Polizeinotruf und meldete, dass eine Frau mit einem Kind auf dem Arm (B.) von einer anderen Frau (A.) geschlagen werde. In der Folge rückte eine Patrouille des Stützpunktes Zo- fingen aus. Gleichentags machte A. anlässlich ihrer Einvernahme geltend, dass B. sie mit "Negerfamilie" beschimpft, bespuckt und geschlagen habe. Sie erklärte ausdrücklich, sich am Strafverfahren gegen B. als Strafklägerin zu beteiligen. 2. Am 11. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen B. nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. November 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 19. November 2021 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung vom 11. November 2021 erhob A. mit Eingabe vom 25. Novem- ber 2021 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und gegen B. sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 am 14. Dezember 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 (Postaufgabe) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (Postaufgabe) beantragte die Be- schuldigte ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postauf- gabe) Stellung zu den Beschwerdeantworten. -3- 3.6. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Nichtan- handnahmeverfügung legitimiert (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Aggressionen gemäss der Auskunftsperson F. eindeutig von der Beschwerdeführerin ausgegangen seien und die Beschuldigte le- diglich abgewehrt habe. Es könne deshalb von einer rechtfertigenden Not- wehrsituation gemäss Art. 15 StGB ausgegangen werden. Auch wenn man keine Notwehrsituation annehmen würde, wäre die Beschuldigte gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) straffrei. 2.2. Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Tätlichkeiten und Beschimpfungen nicht von ihr, sondern vielmehr von der Beschuldigten ausgegangen seien. Die Beschuldigte habe sie mit dem Kinderwagen hart gestossen, wodurch das Kind der Beschuldigten aus dem Wagen gefallen sei. Sie – die Beschwerdeführerin – habe sich gebückt und es aufgehoben und zurückgelegt, worauf die Beschuldigte aggressiv geworden sei, sie gehauen und verbal mit dem Ausdruck "Negerfamilie" angegriffen habe. Sie habe sich darauf gewehrt. Frau F. sei 1-2 Meter ent- fernt gestanden und es sei laut deren Aussage möglich, dass sie nicht ge- sehen habe, dass die Beschuldigte ihr mit dem Kinderwagen an die Beine gestossen sei bzw. dass möglich sei, dass die Beschuldigte zugeschlagen habe, während die Beschwerdeführerin gebückt gewesen sei. Schliesslich sei Frau F. befreundet mit der Beschuldigten, weshalb die Aussagen von -4- Frau F. zweifelhaft seien. Die "Attacke" auf sie hätten mit der Vorgeschichte zu tun. 2.3. In ihrer Stellungnahme macht die Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht in Notwehr gehandelt habe. Ihre Attacke sei geplant und bewusst verübt worden. Es gebe mehrere Zeugen des Vor- falls. Im Nachhinein habe sie zudem erfahren, dass die Beschwerdeführe- rin sie bereits vor der Tat auf der Strasse gesucht habe und sich bei der Zeugin Frau G. nach ihr erkundigt habe. Trotz den Streitigkeiten und Eini- gungen zwischen ihrem Mann und der Familie der Beschwerdeführerin habe diese nicht das Recht, sie und ihre Kinder zu verfolgen, ihnen aufzu- lauern oder sie anzugreifen. 2.4. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen auf die Vorgeschichte und frühere Wohnsituation hin. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung ver- zichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder -5- wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteil des Bundesge- richts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 3.1.2. Rechtfertigungsgründe sind im Gegensatz zu den Einstellungsgründen bei den Nichtanhandnahmegründen in Art. 310 StPO nicht erwähnt. Das Bun- desgericht hält fest, dass das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen oft nicht schon bei Eröffnung erstellt ist, sondern sich erst im Verlaufe der Un- tersuchungen ergibt. Allerdings, so das Bundesgericht weiter, dürfe bei ei- nem offensichtlich vorliegenden Rechtfertigungsgrund eine Nichtanhand- nahme erlassen werden, auch wenn ein Straftatbestand erfüllt sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.6 und 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). 3.2. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen, geohrfeigt, weggeschupst und angespuckt hat (vgl. Ein- vernahme der Beschuldigten vom 14. März 2021, S. 8). Dadurch hat sie grundsätzlich im Sinne des Art. 126 bzw. Art. 177 Abs. 1 StGB tatbestands- mässig gehandelt. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, ist indes zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten gerecht- fertigt war (Notwehr, Art. 15 StGB) bzw. ein Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vorlag, zumal die Beschuldigte aufgrund des Angriffs der Beschwerdeführerin gehandelt haben will. 3.3. 3.3.1. Art. 15 StGB sieht vor, dass wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, der Angegriffene und jeder an- dere berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. 3.3.2. Bei der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass "die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne ver- langen würde". Es wird auch hier Unmittelbarkeit verlangt. Retorsion ist auch bei Tätlichkeiten möglich, wobei nach der Rechtsprechung nicht dif- ferenziert werden muss, ob der Angriff auf die Ehre oder auf den Körper überwog (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 177 StGB). -6- Die Mehrheit der Lehre nimmt unechte Konkurrenz an und wendet je nach Vorsatz Art. 177 oder Art. 126 StGB an (vgl. FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 177 StGB). 3.4. Aufgrund der Aktenlage steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Tätlichkeiten und Beschimpfun- gen seien von der Beschuldigten ausgegangen, als Schutzbehauptung an- zusehen ist. Aus den Befragungen der Auskunftspersonen geht eindeutig hervor, dass die Aggressionen von der Beschwerdeführerin ausgegangen sind und die Beschuldigte lediglich abgewehrt hat. So sagte die Auskunfts- person F. aus, dass die Beschwerdeführerin direkt auf die Beschuldigte zu- gegangen sei, gesagt habe, dass sie sie schon den ganzen Nachmittag suche und sie mit der rechten Hand geschlagen habe. Die Beschwerdefüh- rerin habe die Beschuldigte auch gewürgt. Solange sie noch vor Ort gewe- sen sei, habe die Beschuldigte sich nicht gewehrt (vgl. Einvernahme von F. vom 21. April 2021, S. 4 ff.). Die Auskunftsperson C. sagte damit überein- stimmend aus, dass sie beobachtet habe, wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte angegriffen, d.h. geschlagen habe. Danach hätten sie sich gegenseitig an den Haaren gezogen, beschimpft und angespuckt (vgl. Ein- vernahme von C. vom 28. April 2021, S. 3 ff.). Die Auskunftsperson H. sagte aus, dass er gehört habe, wie die Beschwerdeführerin zur Beschul- digten gesagt habe "du verdammte Schlampe!" und dass er gesehen habe, wie die Beschwerdeführerin die Beschuldigte geschlagen habe. Er habe gesehen, dass die Beschuldigte nicht zurückgeschlagen habe, sie habe nur das Kind verteidigt (vgl. Einvernahme von H. vom 21. April 2021, S. 3 ff.). Die Beschuldigte sagte mit Verweis auf die Nachbarin von F. aus, dass die Attacke der Beschwerdeführerin geplant und bewusst verübt worden sei (vgl. Einvernahme der Beschuldigten vom 14. März 2021, S. 4 ff.; Stellung- nahme vom 24. Dezember 2021). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen sowie der Be- schuldigten vermögen die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerde- führerin nichts zu ändern. Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die Melderin Frau F. eine Freundin der Beschuldigten sei und ihre Aussagen deshalb zweifelhaft seien, ist angesichts der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen unberechtigt. Im Übrigen hat sich Frau F. neutral verhalten bzw. sie hat der Beschuldigten nicht einmal geholfen (vgl. ihre Einvernahme vom 21. April 2021, S. 6 f.). Aufgrund der Aktenlage ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführe- rin die Beschuldigte unmittelbar angegriffen hat und die Beschuldigte ledig- lich abgewehrt hat. Damit waren die von der Beschuldigten ausgehenden Tätlichkeiten rechtmässig. Es ist daher ein gerechtfertigtes Verhalten im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 15 StGB gegeben bzw. es liegt aufgrund der Retorsion von Art. 177 -7- Abs. 3 StGB ein Opportunitätsgrund im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 StPO vor, weshalb das Strafverfahren richtigerweise nicht an die Hand genommen wurde. 3.5. Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 11. November 2021 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind, und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zu- zusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 100.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -8- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli