Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 19. November 2021 als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. Die amtliche Verteidigung gilt - 15 - deshalb für das vorliegende Verfahren nicht, d.h. der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist dafür nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: