4.2. Ungeachtet, ob dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt wurde, kann die amtliche Verteidigung in einem Beschwerdeverfahren eines Nebenverfahrens von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2 und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 130 StPO).