3.6. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist im Ergebnis festzustellen, dass die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens, solange das Strafverfahren aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers nicht weitergeführt werden kann, weder verhältnismässig noch notwendig erscheint. Die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).