Der Grund für die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens ist zwar der unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. die entsprechende Sistierung des Untersuchungsverfahrens. Die Verursachung der hohen, möglicherweise nicht notwendigen Kosten durch das Entsiegelungsverfahren ist allerdings im Rahmen der Interessenabwägung (E. 3.4 vorstehend) zu berücksichtigen. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- - 14 -