a-d StPO fallenden physischen Unterlagen nach Durchführung der Triage an den Beschwerdeführer herauszugeben, dieses Interesse hat jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zurückzustehen. Des Weiteren könnten, wie es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend feststellte, dem Staat durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens, ohne Sicherheit über die Fortführung des Strafverfahrens, unnötige Kosten entstehen. Der Grund für die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens ist zwar der unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. die entsprechende Sistierung des Untersuchungsverfahrens.