Der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, dass die beschlagnahmten Datenträger nach der Entsiegelung keineswegs an den Beschwerdeführer ausgehändigt, sondern der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugeführt werden. Da allerdings das Untersuchungsverfahren sistiert ist, werden die Datenträger bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgewertet. Zwar wären die unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallenden physischen Unterlagen nach Durchführung der Triage an den Beschwerdeführer herauszugeben, dieses Interesse hat jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zurückzustehen.