Kann das Strafverfahren durch Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt werden, kommt dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 StGB hingegen wieder seine Bedeutung zu. Mit anderen Worten obliegt es dem Beschwerdeführer, ob das Verfahren weitergeführt werden kann oder nicht, hat er es doch gerade durch seine Abwesenheit stillgelegt. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, dass die beschlagnahmten Datenträger nach der Entsiegelung keineswegs an den Beschwerdeführer ausgehändigt, sondern der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugeführt werden.