Es erscheint widersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits durch Flucht dem Strafverfahren entzieht und dessen Fortführung erschwert bzw. verhindert und sich andererseits auf das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot berufen möchte. In dieser Hinsicht ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu folgen, soweit diese ausführt, dass der Beschwerdeführer gar kein schützenswertes Interesse an der raschen Durchführung der Entsiegelung hat. Kann das Strafverfahren durch Rückkehr des Beschwerdeführers weitergeführt werden, kommt dem Beschleunigungsgebot von Art. 5 StGB hingegen wieder seine Bedeutung zu.