248 StPO nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommen kann. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem beschleunigten Verfahren ist durch seine Abwesenheit bzw. dadurch, dass er sich dem Strafverfahren selbst entzieht, in Zweifel zu ziehen. Es erscheint widersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits durch Flucht dem Strafverfahren entzieht und dessen Fortführung erschwert bzw. verhindert und sich andererseits auf das in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot berufen möchte.