248 Abs. 3 StPO ist allerdings eine blosse Ordnungsfrist, wobei die Nennung der Frist im Gesetz bewusst machen soll, dass Verfahren nicht durch die Behandlung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert werden dürfen, sondern vielmehr alle Anstrengungen zu unternehmen sind, dass innert eines Monats über die Entsiegelung entschieden ist (Botsch., 1239). Vorliegend ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte aufgrund von deren Abwesenheit bereits durch die Sistierung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO stillgelegt worden, wonach den kurzen Fristen von Art. 248 StPO nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommen kann.