3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt den Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Behörden das Verfahren ohne objektiven Grund sistieren. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 m.w.H.).