314 Abs. 1 lit. a StPO ohne Befristung sistiert wurde, sollte konsequenterweise auch das Entsiegelungsverfahren bis zur Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens sistiert werden können. Die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens ohne Fortsetzung der Untersuchung erscheint ansonsten geradezu zwecklos.