JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte für einen unbefristeten Zeitraum sistiert, - 12 - da sich diese durch Flucht dem Strafverfahren entzogen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist (vgl. Beilagen und Begründung im Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens, act. 238).