wodurch das Beschleunigungsgebot umso klarer verletzt werde. Das Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei eine Frage des richterlichen Ermessens, weshalb die fehlende Aussichtslosigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen sei. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2021 sei die Einsetzung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers festgestellt worden, was auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelte. Folglich sei vorliegend das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bzw. das Obergericht des Kantons Aargau für die Feststellung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zuständig.