Auch wenn die Sistierung eines Entsiegelungsverfahrens rechtlich zulässig sei, stehe diese im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Das Beschleunigungsgebot gelte umso mehr betreffend Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen, weshalb diese unverzüglich durchgeführt werden müssten. Aus diesem Grund habe das Zwangsmassnahmengericht bereits früher einmal entschieden, dass das Sistierungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft abzuweisen sei. Darüber hinaus ordne die angefochtene Verfügung eine unbefristete Sistierung des Entsiegelungsverfahrens an, wodurch das Beschleunigungsgebot umso klarer verletzt werde.