Er habe sein Recht ausgeübt, die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände bzw. die Aussonderung der ärztlichen und anwaltlichen Korrespondenz zu beantragen. Diesem Antrag sei in der angefochtenen Verfügung auch stattgegeben worden, was das schützenswerte Interesse an der Durchführung des Entsiegelungsverfahrens aufzeige. Ferner habe er gegen die in der - 11 -