Ein Strafverfahren stelle eine persönliche Belastung für die beschuldigte Person dar, weshalb dieses umso mehr beförderlich vorangetrieben werden müsse. Die Behauptung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die gesamte Prozessführung im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erscheine unnötig bzw. sogar mutwillig, sei nicht nachvollziehbar. Er habe sein Recht ausgeübt, die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände bzw. die Aussonderung der ärztlichen und anwaltlichen Korrespondenz zu beantragen.