2.4. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ein selbstständiges Verfahren sei, das unabhängig vom sistierten Vorverfahren und in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden könne. Es generiere folglich keine "nicht notwendigen" Kosten. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile aus der verfügten Vorgehensweise habe. Ein Strafverfahren stelle eine persönliche Belastung für die beschuldigte Person dar, weshalb dieses umso mehr beförderlich vorangetrieben werden müsse.