Sollten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehren und sich der Strafverfolgung stellen, werde es Aufgabe des Haftrichters sein, allfällig durch die Kantonale Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte könnten sich jederzeit dem Strafverfahren stellen. Unmittelbar danach werde dann die Strafuntersuchung und auch das Entsiegelungsverfahren weitergeführt.