Die ganze Prozessführung der beiden amtlichen Verteidiger im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erscheine aus Sicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft unnötig bzw. sogar mutwillig. Es sei kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten erkennbar. Die Beschwerde sei als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend sei dafür die amtliche Verteidigung zu verweigern. Sollten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehren und sich der Strafverfolgung stellen, werde es Aufgabe des Haftrichters sein, allfällig durch die Kantonale Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgründe zu prüfen.