Eine vorzeitige Rückgabe dieser Datenträger würde auch nicht erfolgen, weil vor jeder Herausgabe vorgängig zumindest summarisch der Inhalt gesichtet werden müsse. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte erlitten durch die verfügte Sistierung folglich keinerlei Nachteile. Dass die amtlichen Verteidiger trotz Flucht des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten ins Ausland die Strafuntersuchung weiterführen wollten, befremde. Dadurch würden einzig Kosten zu Lasten der Staatskasse generiert. Die ganze Prozessführung der beiden amtlichen Verteidiger im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erscheine aus Sicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft unnötig bzw. sogar mutwillig.