Das Entsiegelungsverfahren sei weiter ein selbständiges, vom Untersuchungsverfahren unabhängiges Verfahren, welches unter Mitwirkung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers und ohne dessen Anwesenheit durchgeführt werden könne. Die verfügte Triage könne nun ohne Weiteres in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers vollzogen werden. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers stelle folglich kein materielles Verfahrenshindernis dar, das eine Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu rechtfertigen vermöge.