Eine Sistierung des Verfahrens könne mithin nur dann angeordnet werden, wenn das Verfahren aus materiellen Gründen nicht weitergeführt werden könne. Die Anforderungen an diese Gründe seien im Zwangsmassnahmenverfahren umso höher, als diese in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen und diese Verfahren entsprechend unverzüglich durchgeführt werden müssten. Das Entsiegelungsverfahren sei weiter ein selbständiges, vom Untersuchungsverfahren unabhängiges Verfahren, welches unter Mitwirkung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers und ohne dessen Anwesenheit durchgeführt werden könne.