2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine Sistierung im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) stehe, weshalb von dieser nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Unter sinngemässer Anwendung von Art. 314 StPO sei zwar eine Sistierung auch im gerichtlichen Verfahren möglich, eine Sistierung im Zwangsmassnahmenverfahren sei jedoch in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Eine Sistierung des Verfahrens könne mithin nur dann angeordnet werden, wenn das Verfahren aus materiellen Gründen nicht weitergeführt werden könne.