Da der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte gemäss der Kantonalen Staatsanwaltschaft flüchtig sowie zur Verhaftung ausgeschrieben seien und das entsprechende Strafverfahren zurzeit sistiert sei, erscheine es angezeigt, auch das vorliegende Entsiegelungsverfahren zu sistieren. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei beizupflichten, dass es nicht verhältnismässig wäre, die Triage bereits jetzt anzuordnen und damit relativ hohe Kosten im entsprechenden Strafverfahren zu generieren, obwohl der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte flüchtig seien und das Verfahren allenfalls gar nie mehr weitergeführt werden könne.