schwerde anfechtbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist die Beschwerde nur in den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über das Entsiegelungsgesuch endgültig, so dass dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung zur Verfügung steht (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StGB). In ausserordentlich umfangreichen bzw. komplexen Entsiegelungsfällen hat sich das Bundesgericht für eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 StPO ausgesprochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3).