" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen. 3. Es sei festzustellen, dass die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gilt (Aussichtslosigkeit der Beschwerde)." 3.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- -8-