" 1. Der Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort [...] der Beschuldigten 2, in den Büroräumlichkeiten der D. AG [...], dem Sitz der D. AG [...], am Wohnort von C. [...] sowie der Durchsuchung des Bankschliessfachs Nr. […] bei der F. AG, [...] vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände sei vollständig abzuweisen und die sichergestellten Gegenstände seien unverzüglich wieder an die Beschuldigte 2 bzw. den jeweiligen Berechtigten herauszugeben. Der sichergestellte Kübel mit zirka 2 Kilogramm einer unbekannten Substanz sei zu vernichten.