2.1.4. Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft erneut, das Entsiegelungsverfahren sei bis nach durchgeführter erster Einvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten zu sistieren. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und die Akteneinsicht nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu gewähren. 2.1.5. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Sistierungsgesuch sowie das Gesuch um Nichtgewährung der Akteneinsicht ab. -4-