1.2. 1.2.1. Am 18. August 2020 durchsuchte die Kantonspolizei Aargau gemäss schriftlichen Befehlen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 die gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers und von B. (Mitbeschuldigte), die Räumlichkeiten der D. AG, die Räumlichkeiten der E. GmbH, das Tresorfach bei der F. AG sowie, nach vorab mündlicher Anordnung vom 18. August 2020, welche am 19. August 2020 schriftlich erfolgte, die Wohnung von C., der Mutter des Beschwerdeführers.