Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.351 (ZM.2020.157; STA.2020.31/STA.2021.318) Art. 68 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler, [...] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Oktober 2021 betreffend Sistierung des Entsiegelungsverfahrens in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs, Ur- kundenfälschung, Geldwäscherei und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (früher KSTA ST.2020.31, neu KSTA ST.2021.318). 1.2. 1.2.1. Am 18. August 2020 durchsuchte die Kantonspolizei Aargau gemäss schriftlichen Befehlen der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 die gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers und von B. (Mitbeschuldigte), die Räumlichkeiten der D. AG, die Räumlichkeiten der E. GmbH, das Tresorfach bei der F. AG sowie, nach vorab mündlicher An- ordnung vom 18. August 2020, welche am 19. August 2020 schriftlich er- folgte, die Wohnung von C., der Mutter des Beschwerdeführers. Bei den Durchsuchungen wurden Beschlagnahmungen gemacht, welche gemäss Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufgrund der Nichtanwe- senheit des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten nicht eingesehen und am Folgetag in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Aargau versie- gelt wurden. 1.2.2. Mit Eingabe vom 18. August 2020 verlangte der Beschwerdeführer die Sie- gelung der sichergestellten Gegenstände und Datenträger. 1.2.3. Mit Eingabe vom 20. August 2020 verlangte die Mitbeschuldigte die Siege- lung sämtlicher beschlagnahmter Beweismittel. 1.2.4. Mit Eingabe vom 20. August 2020 verlangte C. die Herausgabe der in ihrer Wohnung aufgefundenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Zustellung des Hausdurchsuchungsprotokolls. Eventualiter verlangte sie eine anfechtbare Beschlagnahmeverfügung sowie die Siegelung. Mit Ein- gabe vom 4. September 2020 widerrief sie die vorsorglich geltend ge- machte Siegelung. 2. 2.1. 2.1.1. Mit Gesuch vom 26. August 2020 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgende Anträge: -3- " Die im Anschluss an die folgenden Hausdurchsuchungen versiegelten Ge- genstände seien zu entsiegeln: • Wohnort der beiden Beschuldigten • Büroräumlichkeiten der D. AG • Gewerberäumlichkeiten der D. AG • Gewerberäumlichkeiten der E. GmbH • Wohnort von C. (Mutter von A.) • Bankschliessfach F. ltd. auf C. Sistierungsantrag: Das vorliegende Entsiegelungsverfahren sei solange zu sistieren bis die beiden Beschuldigten erstmalig zu den Vorwürfen ein- vernommen worden sind. Keine Akteneinsicht: Die Begründung des vorliegenden Entsiegelungs- gesuchs in Ziffer III sowie die eingereichten Beilagen (inkl. Beilagen Ver- zeichnis), seien den Parteien bzw. den von ihnen mandatierten Verteidiger nicht zu eröffnen, bis die ersten Einvernahmen der beiden Beschuldigten durchgeführt werden konnten. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den beiden Beschuldigten an- teilsmässig aufzuerlegen." 2.1.2. Auf Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2020 ergänzte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. September 2020 das Entsiegelungsgesuch vom 26. August 2020 und reichte weitere Unterlagen ein. 2.1.3. Auf Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. September 2020 verweigerte die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 8. September 2020 dem Beschwerdeführer sowie der Mitbe- schuldigten das Akteneinsichtsrecht bis zur ersten Einvernahme. 2.1.4. Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantragte die Kantonale Staatsan- waltschaft erneut, das Entsiegelungsverfahren sei bis nach durchgeführter erster Einvernahme mit dem Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigten zu sistieren. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und die Akteneinsicht nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu gewäh- ren. 2.1.5. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Sistierungsgesuch sowie das Gesuch um Nichtgewährung der Akteneinsicht ab. -4- 2.1.6. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erklärte die Kantonale Staatsanwalt- schaft den Verzicht auf Anfechtung dieser Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2020. 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Entsie- gelungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung und stellte fol- gende Anträge: " 1. Der Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung der an- lässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort [...] meines Klienten vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände sei vollständig abzuweisen und die sichergestellten Gegenstände seien unverzüglich wieder an mei- nen Klienten herauszugeben. 2. Eventualiter seien die gemäss Verfahrensakten anlässlich der Hausdurch- suchung am Wohnort [...] meines Klienten vom 18. August 2020 sicherge- stellten Schriftstücke, Urkunden, Datenträger, Mobiltelefone etc. anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor dem ZMG durch einen neutralen Sach- verständigen zu triagieren. Diejenigen Inhalte der gesiegelten Gegen- stände, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallen, seien unverzüglich auszusondern bzw. zu entfernen und ohne Auswertungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmass- nahmengericht an meinen Klienten zu retournieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.2.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2021 nahm die Mitbeschuldigte zum Entsie- gelungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung und stellte fol- gende Anträge: " 1. Der Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung der an- lässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort [...] der Beschuldigten 2, in den Büroräumlichkeiten der D. AG [...], dem Sitz der D. AG [...], am Woh- nort von C. [...] sowie der Durchsuchung des Bankschliessfachs Nr. […] bei der F. AG, [...] vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände sei vollständig abzuweisen und die sichergestellten Gegenstände seien un- verzüglich wieder an die Beschuldigte 2 bzw. den jeweiligen Berechtigten herauszugeben. Der sichergestellte Kübel mit zirka 2 Kilogramm einer un- bekannten Substanz sei zu vernichten. 2. Auf den Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. -5- Eventualiter seien die gemäss Verfahrensakten anlässlich der genannten Durchsuchungen vom 18. August 2020 sichergestellten Schriftstücke, Ur- kunden, Datenträger, Mobiltelefone etc. anlässlich einer mündlichen Ver- handlung vor dem ZMG durch einen neutralen Sachverständigen zu tria- gieren. Diejenigen Inhalte der gesiegelten Gegenstände, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallen, seien unver- züglich auszusondern bzw. zu entfernen und ohne Auswertungsmöglich- keit der Staatsanwaltschaft durch das Zwangsmassnahmengericht an die Beschuldigte 2 zu retournieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 2.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 schrieb das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau das Verfahren in Bezug auf C. ab und verfügte die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände von C. zur Durchsu- chung und/oder zur Beschlagnahme an die Kantonale Staatsanwaltschaft. 2.4. Mit Eingaben vom 19. Februar 2021 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers und der Mitbe- schuldigten. 2.5. 2.5.1. Mit Eingabe vom 25. März 2021 nahm die Mitbeschuldigte Stellung zur Ein- gabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021. 2.5.2. Mit Eingabe vom 31. März 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021. 2.6. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 sistierte die Kantonale Staatsanwalt- schaft unbefristet die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und gegen die Mitbeschuldigte. 2.7. 2.7.1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beantragte die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens. 2.7.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 nahm die Mitbeschuldigte zum Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Sistie- rungsantrags. -6- 2.7.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Sistie- rungsantrags und die beförderliche Weiterführung des Entsiegelungsver- fahrens. 2.8. Am 29. Oktober 2021 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgende Verfügung: " 1. Es wird festgestellt, dass eine Durchsuchung der sichergestellten elektro- nischen Geräte bzw. der physischen Unterlagen grundsätzlich zulässig ist. 2. 2.1. Die Sicherheitssiegel Nr. 00001273-0001279 werden gebrochen und die folgenden elektronischen Geräte herausgenommen: - Blackphone (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 5) - Fly-Phone (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 7) - USB-Stick (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 8) - USB-Stick (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 9) - USB-Stick (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 17) - Mobiltelefon iPhone weiss (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 21) - Mobiltelefon Huawei (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 22) - Mobiltelefon iPhone (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 23) - Mobiltelefon iPhone (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 24) - Laptop Acer (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 31) - Laptop Acer (Beschlagnahmung HD BEEK Nr. 32) 2.2. In Bezug auf die unter Dispositiv-Ziffer 2.1 erwähnten elektronischen Ge- räte wird eine Triage durch eine Sachverständige Person angeordnet. Da- bei ist sämtliche elektronische Korrespondenz über die nachfolgenden E-Mail-Adressen oder Telefonnummern (per SMS oder Messenger-Apps) auszusondern: [...] 2.3. Es wird vorgesehen, einen Mitarbeiter der […] als sachverständige Person im Sinne von Art. 248 Abs. 4 StPO für die Triage der elektronischen Geräte beizuziehen. 2.4. Die restlichen beschlagnahmten, physischen Unterlagen werden durch das Zwangsmassnahmengericht gesichtet und es wird sämtliche Korres- pondenz mit den nachfolgenden Personen ausgesondert: [...] 3. -7- In Gutheissung des Sistierungsgesuchs der Antragstellerin wird das Ent- siegelungsverfahren sistiert. Die Durchführung der Triage gemäss Dispo- sitiv-Ziffer 2 findet erst nach Aufhebung der Sistierung statt. 4. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 11. November 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2021 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2021 betr. Sistierung des Entsiege- lungsverfahrens in Gutheissung des Sistierungsgesuchs der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei aufzuheben und die mit Dis- positiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete Triage der si- chergestellten Gegenstände sei beförderlich durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe am 15. De- zember 2021) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen. 3. Es sei festzustellen, dass die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gilt (Aussichtslosigkeit der Beschwerde)." 3.3. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- -8- schwerde anfechtbar. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmenge- richts ist die Beschwerde nur in den in der Strafprozessordnung vorgese- henen Fällen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Das Zwangsmassnah- mengericht entscheidet über das Entsiegelungsgesuch endgültig, so dass dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung zur Verfügung steht (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StGB). In ausser- ordentlich umfangreichen bzw. komplexen Entsiegelungsfällen hat sich das Bundesgericht für eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 StPO ausge- sprochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3). Dies erscheint vorliegend allerdings nicht einschlägig, da die Sis- tierung des Entsiegelungsverfahrens und nicht die Entsiegelung als solche Gegenstand der Beschwerde bildet. Gegen eine Sistierungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts sieht das Gesetz keine Beschwerdemöglich- keit vor. Bei von den erstinstanzlichen Gerichten erlassenen Sistierungs- verfügungen wird eine Beschwerdemöglichkeit in der Praxis bejaht, soweit der beschwerdeführenden Partei durch die Sistierung nichtwiedergutzuma- chende Nachteile drohen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.2). Ob diese Beschwer- demöglichkeit bei Sistierungsverfügungen durch das Zwangsmassnah- mengericht auch gilt, kann vorliegend offengelassen werden, da die Be- schwerde aus nachfolgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet ist. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die Sis- tierung der Entsiegelung in der angefochtenen Verfügung damit, dass ge- mäss Auskunft der […] vom 28. Oktober 2021 die zu erwartenden Kosten für die Triage mindestens Fr. 5'920.25 betragen würden. Da der Beschwer- deführer und die Mitbeschuldigte gemäss der Kantonalen Staatsanwalt- schaft flüchtig sowie zur Verhaftung ausgeschrieben seien und das ent- sprechende Strafverfahren zurzeit sistiert sei, erscheine es angezeigt, auch das vorliegende Entsiegelungsverfahren zu sistieren. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei beizupflichten, dass es nicht verhältnismässig wäre, die Triage bereits jetzt anzuordnen und damit relativ hohe Kosten im ent- sprechenden Strafverfahren zu generieren, obwohl der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte flüchtig seien und das Verfahren allenfalls gar nie mehr weitergeführt werden könne. Zwar bestehe auf Seiten des Beschwer- deführers und der Mitbeschuldigten ein Interesse an der Fortführung des Entsiegelungsverfahrens, solange sie sich jedoch dem Strafverfahren gar nicht stellten, sei dieses Interesse als weniger hoch einzuschätzen als das Interesse der Allgemeinheit, dass in einem Strafverfahren keine unnötigen Kosten verursacht werden. Das Verfahren sei deshalb zu sistieren. Sobald der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte sich dem Strafverfahren stellten und dieses weitergeführt werden könne, werde auch die Triage der elektronischen Geräte in Auftrag gegeben bzw. erfolge dann gleichzeitig auch die richterliche Triage der sichergestellten physischen Unterlagen durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. -9- 2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine Sistie- rung im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) stehe, weshalb von dieser nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Unter sinngemässer Anwendung von Art. 314 StPO sei zwar eine Sis- tierung auch im gerichtlichen Verfahren möglich, eine Sistierung im Zwangsmassnahmenverfahren sei jedoch in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Eine Sistierung des Verfahrens könne mithin nur dann ange- ordnet werden, wenn das Verfahren aus materiellen Gründen nicht weiter- geführt werden könne. Die Anforderungen an diese Gründe seien im Zwangsmassnahmenverfahren umso höher, als diese in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen und diese Verfahren entsprechend unverzüglich durchgeführt werden müssten. Das Entsiegelungsverfahren sei weiter ein selbständiges, vom Untersuchungsverfahren unabhängiges Verfahren, welches unter Mitwirkung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdefüh- rers und ohne dessen Anwesenheit durchgeführt werden könne. Die ver- fügte Triage könne nun ohne Weiteres in Anwesenheit des amtlichen Ver- teidigers vollzogen werden. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers stelle folglich kein materielles Verfahrenshindernis dar, das eine Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu rechtfertigen vermöge. Dass die Anordnung der Triage mit angeblich relativ hohen Kosten verbunden wäre, sei zudem kein strafrechtlich akzeptabler Grund, die Sistierung des Entsiegelungsver- fahrens anzuordnen. Ein solcher Grund werde auch nicht unter den in Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO aufgeführten Gründen für die Anordnung einer Sistierung erwähnt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass die anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände innert nützli- cher Frist durch eine Triage ausgesondert und diejenigen sichergestellten Gegenstände, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fielen, baldmöglichst herausgegeben würden. Werde das Ent- siegelungsverfahren sistiert, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Schweiz ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem er allenfalls mit einer verlängerten Untersuchungshaft rechnen müsse. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschuldigten den Abschluss des Entsiege- lungsverfahrens in Untersuchungshaft abwarten müssten, weil in solchen Fällen eine Kollusionsgefahr geltend gemacht werde. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort im We- sentlichen dagegen, dass es sich bei den Kosten im Rahmen einer allfälli- gen Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens nicht nur um die Kosten des beizuziehenden Gutachters, sondern auch um die Kosten der beiden amtlichen Verteidiger handle. Mit der Sistierung könnten somit auch diese, bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten nicht notwendigen (sehr hohen) Kosten vermieden werden. Es mache keinen - 10 - Sinn, Behörden, Gutachter und amtliche Verteidiger zu bemühen, wenn mehr als fraglich sei, ob die vorliegende Strafuntersuchung überhaupt wei- tergeführt werden könne. Es seien vorwiegend Datenträger sichergestellt worden. Die Fortführung des Entsiegelungsverfahrens würde daher nicht zu einer Rückgabe der Datenträger an den Beschwerdeführer und die Mit- beschuldigte führen, sondern diese würden nach erfolgter Aussonderung der geheimnisgeschützten Daten der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung ausgehändigt. Eine vorzeitige Rückgabe dieser Datenträger würde auch nicht erfolgen, weil vor jeder Herausgabe vorgängig zumindest summarisch der Inhalt gesichtet werden müsse. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte erlitten durch die verfügte Sistierung folglich keinerlei Nachteile. Dass die amtlichen Verteidiger trotz Flucht des Beschwerdefüh- rers und der Mitbeschuldigten ins Ausland die Strafuntersuchung weiter- führen wollten, befremde. Dadurch würden einzig Kosten zu Lasten der Staatskasse generiert. Die ganze Prozessführung der beiden amtlichen Verteidiger im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erscheine aus Sicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft unnötig bzw. sogar mutwillig. Es sei kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers und der Mitbe- schuldigten erkennbar. Die Beschwerde sei als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Entsprechend sei dafür die amtliche Verteidigung zu ver- weigern. Sollten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz zurückkehren und sich der Strafverfol- gung stellen, werde es Aufgabe des Haftrichters sein, allfällig durch die Kantonale Staatsanwaltschaft geltend gemachte Haftgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte könnten sich jederzeit dem Strafverfahren stellen. Unmittelbar danach werde dann die Strafuntersu- chung und auch das Entsiegelungsverfahren weitergeführt. 2.4. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen da- gegen, dass das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmen- gericht ein selbstständiges Verfahren sei, das unabhängig vom sistierten Vorverfahren und in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfinden könne. Es generiere folglich keine "nicht notwendigen" Kosten. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile aus der verfüg- ten Vorgehensweise habe. Ein Strafverfahren stelle eine persönliche Be- lastung für die beschuldigte Person dar, weshalb dieses umso mehr beför- derlich vorangetrieben werden müsse. Die Behauptung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die gesamte Prozessführung im Rahmen des Entsie- gelungsverfahrens erscheine unnötig bzw. sogar mutwillig, sei nicht nach- vollziehbar. Er habe sein Recht ausgeübt, die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. August 2020 sichergestellten Gegenstände bzw. die Aussonderung der ärztlichen und anwaltlichen Korrespondenz zu beantragen. Diesem Antrag sei in der angefochtenen Verfügung auch statt- gegeben worden, was das schützenswerte Interesse an der Durchführung des Entsiegelungsverfahrens aufzeige. Ferner habe er gegen die in der - 11 - gleichen Verfügung angeordnete Sistierung das in derselben Verfügung aufgezeichnete Rechtsmittel ergriffen. Das Entsiegelungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren seien Elemente einer wirkungsvollen Verteidi- gung, welche der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers durchführe. Vorliegend stelle sich die bisher ungeklärte Rechtsfrage der gesetzlichen Sistierungsgrundlage eines Zwangsmassnahmenverfahrens. Die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde sei mithin zu bejahen. Auch wenn die Sistierung eines Entsiegelungsverfahrens rechtlich zulässig sei, stehe diese im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO). Das Beschleunigungsgebot gelte umso mehr betreffend Zwangsmassnah- men, welche in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen, weshalb diese unverzüglich durchgeführt werden müssten. Aus diesem Grund habe das Zwangsmassnahmengericht bereits früher einmal entschieden, dass das Sistierungsgesuch der Kantonalen Staatsanwaltschaft abzuweisen sei. Darüber hinaus ordne die angefochtene Verfügung eine unbefristete Sis- tierung des Entsiegelungsverfahrens an, wodurch das Beschleunigungsge- bot umso klarer verletzt werde. Das Vorliegen einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots sei eine Frage des richterlichen Ermessens, weshalb die fehlende Aussichtslosigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt zu beja- hen sei. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 30. Juni 2021 sei die Einsetzung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers festgestellt worden, was auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gelte. Folglich sei vorliegend das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau bzw. das Obergericht des Kantons Aargau für die Feststellung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers zustän- dig. 3. 3.1. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt oder bestehen andere vorübergehende Verfahrenshindernisse, so kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Von der Sistie- rung einer Strafuntersuchung ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu ma- chen (Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2), zumal sie in einem Span- nungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot steht (ESTHER OMLIN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 314 StPO; vgl. auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO). 3.2. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 hat die Kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren gegen den Beschwer- deführer und die Mitbeschuldigte für einen unbefristeten Zeitraum sistiert, - 12 - da sich diese durch Flucht dem Strafverfahren entzogen haben und ihr Auf- enthalt unbekannt ist (vgl. Beilagen und Begründung im Antrag auf Sistie- rung des Entsiegelungsverfahrens, act. 238). 3.3. Art. 314 StPO regelt die Sistierung für das staatsanwaltschaftliche Unter- suchungsverfahren. Gemäss Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO kann auch das Gericht das Strafverfahren sistieren, wobei Art. 314 StPO sinngemäss an- wendbar ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 314 StPO; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1279). Im Gegensatz zum Vor- und Hauptverfahren sieht das Gesetz für das Entsiegelungsverfahren nicht aus- drücklich eine Sistierungsmöglichkeit vor. Wie die Kantonale Staatsanwalt- schaft in ihrer Eingabe vom 2. November 2020 (act. 69 ff.) zutreffend dar- legte, sind Sistierungen von Entsiegelungsverfahren in der Praxis aller- dings regelmässig anzutreffen, etwa wenn, in analoger Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, der Ausgang eines anderen Verfahrens abzu- warten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013, 1B_439/2013 vom 11. Dezem- ber 2013, 1B_285/2013 vom 11. März 2014, 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 und 1B_185/2019 vom 26. November 2019). Da eine Sistie- rung des Entsiegelungsverfahrens bei einer Abhängigkeit vom Ausgang ei- nes anderen Verfahrens offenkundig in Frage kommt, erscheint es nur fol- gerichtig, dass eine Sistierung auch bei den weiteren in Art. 314 Abs. 1 StPO genannten Gründen möglich ist. Gerade wenn bereits das Untersu- chungsverfahren aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Täterschaft nicht weitergeführt werden kann und deshalb gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ohne Befristung sistiert wurde, sollte konsequenterweise auch das Entsiegelungsverfahren bis zur Wiederaufnahme des Untersuchungsver- fahrens sistiert werden können. Die Durchführung eines Entsiegelungsver- fahrens ohne Fortsetzung der Untersuchung erscheint ansonsten geradezu zwecklos. 3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt den Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Behörden das Verfahren ohne objektiven Grund sistieren. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 m.w.H.). 3.5. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu folgen, soweit dieser ausführt, dass durch die Verfahrenssistierung das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 - 13 - StPO tangiert wird und diesem gerade beim Entsiegelungsverfahren durch die vom Gesetz vorgesehenen kurzen Fristen in Art. 248 StPO besonders Rechnung getragen wird. Die Monatsfrist von Art. 248 Abs. 3 StPO ist al- lerdings eine blosse Ordnungsfrist, wobei die Nennung der Frist im Gesetz bewusst machen soll, dass Verfahren nicht durch die Behandlung eines Entsiegelungsgesuchs blockiert werden dürfen, sondern vielmehr alle An- strengungen zu unternehmen sind, dass innert eines Monats über die Ent- siegelung entschieden ist (Botsch., 1239). Vorliegend ist das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte aufgrund von deren Abwesenheit bereits durch die Sistierung der Kantonalen Staatsan- waltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO stillgelegt worden, wonach den kurzen Fristen von Art. 248 StPO nicht mehr dieselbe Bedeutung zu- kommen kann. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem beschleu- nigten Verfahren ist durch seine Abwesenheit bzw. dadurch, dass er sich dem Strafverfahren selbst entzieht, in Zweifel zu ziehen. Es erscheint wi- dersprüchlich, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einer- seits durch Flucht dem Strafverfahren entzieht und dessen Fortführung er- schwert bzw. verhindert und sich andererseits auf das in Art. 5 StPO ver- ankerte Beschleunigungsgebot berufen möchte. In dieser Hinsicht ist der Kantonalen Staatsanwaltschaft zu folgen, soweit diese ausführt, dass der Beschwerdeführer gar kein schützenswertes Interesse an der raschen Durchführung der Entsiegelung hat. Kann das Strafverfahren durch Rück- kehr des Beschwerdeführers weitergeführt werden, kommt dem Beschleu- nigungsgebot von Art. 5 StGB hingegen wieder seine Bedeutung zu. Mit anderen Worten obliegt es dem Beschwerdeführer, ob das Verfahren wei- tergeführt werden kann oder nicht, hat er es doch gerade durch seine Ab- wesenheit stillgelegt. Der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist weiter zu fol- gen, dass die beschlagnahmten Datenträger nach der Entsiegelung kei- neswegs an den Beschwerdeführer ausgehändigt, sondern der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugeführt werden. Da allerdings das Untersuchungsverfahren sistiert ist, werden die Datenträger bis zur Rück- kehr des Beschwerdeführers nicht ausgewertet. Zwar wären die unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallenden physischen Unterlagen nach Durchführung der Triage an den Beschwerdeführer her- auszugeben, dieses Interesse hat jedoch unter Berücksichtigung der vor- liegenden Umstände zurückzustehen. Des Weiteren könnten, wie es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend feststellte, dem Staat durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens, ohne Si- cherheit über die Fortführung des Strafverfahrens, unnötige Kosten entste- hen. Der Grund für die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens ist zwar der unbekannte Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. die entsprechende Sistierung des Untersuchungsverfahrens. Die Verursachung der hohen, möglicherweise nicht notwendigen Kosten durch das Entsiegelungsverfah- ren ist allerdings im Rahmen der Interessenabwägung (E. 3.4 vorstehend) zu berücksichtigen. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- - 14 - gau ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen, keine unnötigen Kos- ten zu verursachen, vorliegend als höher zu werten sind als die dahinge- stellten Interessen des Beschwerdeführers an der beförderlichen Durchfüh- rung des Entsiegelungsverfahrens. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist folglich festzustellen, dass durch die Sistierung des Entsie- gelungsverfahrens das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird. 3.6. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist im Ergebnis festzustellen, dass die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens, so- lange das Strafverfahren aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers nicht weitergeführt werden kann, weder verhältnismässig noch notwendig er- scheint. Die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens durch das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Ungeachtet, ob dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt wurde, kann die amtliche Verteidigung in ei- nem Beschwerdeverfahren eines Nebenverfahrens von der Nichtaussichts- losigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2 und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 130 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichts- los Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Aus den vorstehenden Ausfüh- rungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 19. November 2021 als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. Die amtliche Verteidigung gilt - 15 - deshalb für das vorliegende Verfahren nicht, d.h. der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist dafür nicht aus der Staatskasse zu entschädi- gen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zu- sammen Fr. 1'051.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Verteidigung gilt für dieses Verfahren nicht. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 28. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann