Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 22. November 2021 als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist. Die amtliche Verteidigung gilt deshalb für das vorliegende Verfahren nicht, d.h. der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin ist dafür nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.