Die Verursachung der hohen, möglicherweise nicht notwendigen Kosten durch das Entsiegelungsverfahren ist allerdings im Rahmen der Interessenabwägung (E. 3.4 vorstehend) zu berücksichtigen. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen, keine unnötigen Kosten zu verursachen, vorliegend als höher zu werten sind als die dahingestellten Interessen der Beschwerdeführerin an der beförderlichen Durchführung des Entsiegelungsverfahrens. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist folglich festzustellen, dass durch die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird.