dem Staat durch die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens, ohne Sicherheit über die Fortführung des Strafverfahrens, unnötige Kosten entstehen. Der Grund für die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens ist zwar der unbekannte Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. die entsprechende Sistierung des Untersuchungsverfahrens. Die Verursachung der hohen, möglicherweise nicht notwendigen Kosten durch das Entsiegelungsverfahren ist allerdings im Rahmen der Interessenabwägung (E. 3.4 vorstehend) zu berücksichtigen.