Der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist weiter zu folgen, dass die beschlagnahmten Datenträger nach der Entsiegelung keineswegs an die Beschwerdeführerin ausgehändigt, sondern der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Auswertung zugeführt werden. Da allerdings das Untersuchungsverfahren sistiert ist, werden die Datenträger bis zur Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht ausgewertet. Zwar wären die unter den Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. a-d StPO fallenden physischen Unterlagen nach Durchführung der Triage an die Beschwerdeführerin herauszugeben, dieses Interesse hat jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zurückzustehen.